Diese Seite drucken
zurück


Ein Wink genügt - Vorsicht bei Auktionen

Wenn ein Bieter den Zuschlag erhält, dann stellt sich die Frage, mit wem er eigentlich einen Kaufvertrag geschlossen hat. Denn insbesondere wenn es darum geht, Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen (z.B. wegen Mängel am ersteigerten Gegenstand), ist für den Käufer die Person des Vertragspartners von Bedeutung. Keinesfalls nämlich kommt immer ein Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem Eigentümer des versteigerten Gegenstands zustande.

Nur wenn der Auktionator die Ware im Namen und für Rechnung des Einlieferers versteigert, kommt der Kaufvertrag zwischen Bieter und Einlieferer zustande. Bei der Versteigerung in eigenem Namen und für fremde Rechnung wird der Auktionator als Kommissionär tätig; der Kaufvertrag kommt in diesem Fall zwischen Bieter und Auktionator zustande. Und Vertragspartner des Auktionators wird der Bieter auch dann, wenn der Auktionator ausschließlich für sich selbst auftritt. Ratsam ist es also, sich bei Auktionen rechtzeitig nach seinem Vertragspartner zu erkundigen. Ein Blick in den Auktionskatalog ist sicherlich hilfreich.

Während normalerweise der Käufer erst bei Übergabe der Ware für deren Beschädigung oder Verlust haftet, ist es bei Auktionen aufgrund der Versteigerungsbedingungen regelmäßig so, dass diese Gefahren bereits mit dem Zuschlag auf den Bieter übergehen.

Allerdings sind der Abwälzung vor Risiken auf den Bieter durch die Versteigerungsbedingungen Grenzen gesetzt. Insbesondere dann nämlich, wenn eine Versteigerungsbedingung den Bieter unangemessen benachteiligt, ist sie als unwirksam anzusehen. Und das ist eben der Fall, wenn dem Bieter durch die Versteigerungsbedingungen bereits vor der Übergabe des ersteigerten Gegenstands das Risiko des Verlustes bzw. der Beschädigung übertragen wird. Eine solche Bestimmung ist unwirksam.

Trotz gegenteiliger Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt also der Bieter erst dann das Risiko für den ersteigerten Gegenstand, wenn ihm dieser übergeben worden ist.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.