Das Gesetz erfasst vor allen Dingen die Situationen, bei denen der Vertragsabschluss auf einer Überraschung oder Überrumpelung des Käufers beruht. Dazu gehören Geschäfte in der Privatwohnung oder dem Arbeitsplatz des Kunden, ebenso Verträge im Rahmen von Kaffee-, Butter- oder Besichtigungsfahrten. Gleiches gilt für Kaufverträge, die in der Wohnung oder am Arbeitsplatz abgeschlossen worden sind. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde aber bei sogenannten Bagatellgeschäften, wenn er also die Ware sofort bezahlt hat und der Kaufpreis 40 Euro nicht übersteigt.
Will der Kunde einen Kaufvertrag, den er in seiner Privatwohnung oder am Arbeitsplatz oder im Rahmen einer Kaffeefahrt abgeschlossen hat, widerrufen, dann muss er dies schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger tun. Aus Beweisgründen sollte der Widerruf per Einschreiben mit Rückschein abgesendet werden.
Reut den Kunden der Vertragsabschluß, dann kann er das Geschäft innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn dem Käufer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist. Der Widerruf erfolgt noch rechtzeitig, wenn ihn der Kunde innerhalb der Wochenfrist abgesendet hat. Der Brief muss also nicht innerhalb von einer Woche dem Verkäufer zugegangen sein. An diese kurze Widerrufsfrist ist der Kunde aber nur dann gebunden, wenn er vom Verkäufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ist das nicht der Fall, dann erlischt sein Widerrufsrecht erst einen Monat nach der Lieferung und Zahlung der Ware.
Hat der Kunde den Kaufvertrag form- und fristgerecht widerrufen, kann er die gekaufte Ware an den Verkäufer zurückgeben. Der Verkäufer muss dann im Gegenzug den Kaufpreis zurückzahlen. |