Rechtstipps zum Thema Arbeit
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Fernabsatzvertrag: Verbraucher hat gesetzliches Widerrufsrecht

Kennzeichnend für einen Fernabsatzvertrag ist der Umstand, dass sich Unternehmer und Verbraucher bei der Anbahnung des Vertrags und beim Vertragsabschluss nicht begegnen. Der Verbraucher hat also keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen und zu prüfen. Seine Kaufentscheidung trifft er lediglich auf der Grundlage von Informationen, die ihm vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Der gesetzliche Verbraucherschutz legt deshalb dem Unternehmer verschiedene Informationspflichten auf und räumt dem Verbraucher ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht ein.

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden und bei denen ausschließlich so genannte Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere

  • Briefe,
  • Kataloge,
  • Telefonanrufe, Telekopien (Faxe),
  • Rundfunk,
  • Fernsehen.

Die gesetzlichen Regelungen über Fernabsatzverträge gelten aber nur dann, wenn die Unternehmensstruktur des Anbieters so beschaffen ist, dass sie auf den Fernabsatz ausgerichtet ist. Erfolgt der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, dann finden die verbraucherschützenden Regelungen über den Fernabsatz keine Anwendung. Verkauft zum Beispiel ein Unternehmer nur gelegentlich seine Ware aufgrund einer telefonischen Bestellung, dann kommen die Regelungen über Fernabsatzverträge nicht zur Anwendung. Anders wäre die Rechtslage, wenn der Unternehmer gezielt mit der Möglichkeit von Bestellungen auf diesem Wege werben würde.

Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, so kann der Verbraucher das Rechtsgeschäft widerrufen. Das Widerrufsrecht setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Widerrufserklärung und die Einhaltung der Widerrufsfrist voraus. Dem Unternehmer obliegen Informationspflichten, und zwar vor und nach Abschluss des Vertrags. Bei unzureichenden oder falschen Angaben kann sich der Unternehmer schadensersatzpflichtig machen. Wird der Kunde durch Angaben arglistig getäuscht, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Bei nicht hinreichender Information über das Widerrufsrecht beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Fenrabsatzregelungen des BGB sind eine Reihe von Verträgen, so etwa Finanzgeschäfte, Versicherungen oder Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten zustande kommen.

 

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