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Spassbieten auf dem eBay Marktplatz kann teuer werden!
Eine vom Verkäufer auf einer eBay-Angebotsseite angedrohte "saftige" Vertragsstrafe (30 Prozent des Verkaufspreises!) für solche Käufer, die einen auf dem Online-Marktplatz eBay geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen wollen/können (so genannte "Spaßbieter"), ist rechtens, entschied das Amtsgericht Bremen.

Der Verkäufer hatte sein Auto bei eBay angeboten und im Angebotstext geschrieben, dass er von einem so genannten Spaßbieter 30 Prozent des Verkaufspreises als Vertragsstrafe einfordern werde. (Spaßbieter sind bei ebay solche Bieter, die ihr Gebot nicht ernst meinen oder ihre Kaufentscheidung nach erfolgtem Zuschlag bereuen und vom rechtskräftig geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.)

Diese Vertragsstrafe, so war das auf der Angebotsseite des Verkäufers ausdrücklich festgeschrieben worden, sollte dann fällig werden, wenn ein Höchstbietender die ersteigerte Ware (aus welchen Gründen auch immer) nicht abnimmt und damit vom Kaufvertrag zurücktritt.

Der Käufer hatte seine Weigerung zu zahlen damit begründet, dass nicht er selbst sondern sein Bruder das Gebot abgegeben habe. Dieser Bruder habe sich missbräuchlich seines eBay-Mitgliednamens und seines Passworts bedient.

Dieser (echte, möglicherweise aber auch nur vorgeschobene) Grund fand bei den Richtern des Amtsgerichts Bremen kein Gehör. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass das Höchstgebot vom Computer des Beklagten aus abgegeben wurde.

Der Kläger habe insofern fahrlässig gehandelt, als er den missbräuchlichen Gebrauch seines eBay-Mitgliednamens durch seinen Bruder nicht durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (Passwortschutz etc.) von vornherein verhindert habe. Er hafte insbesondere darum, weil er das Verhalten des unter seinem Namen handelnden Bruders entweder kannte oder dies hätte erkennen und verhindern können.

Allgemein gelte: Wer seinen PC nicht ausreichend vor Missbrauch schütze und insbesondere das eBay-Passwort dort bedenkenlos abspeichere, handle fahrlässig.

Das Gericht sprach dem Verkäufer 1.955 EUR (30 Prozent des Höchstgebots) als Vertragsstrafe zu.

(Amtsgericht Bremen Az.: 16 C 168/05, Urteil vom 20.10.2005)


Anmerkung:

Dieses Urteil des Amtsgerichts Bremen in Sachen Vertragsstrafe für Spaßbieter auf eBays Marktplatz wird man für ähnlich gelagerte Fälle als richtungweisend ansehen dürfen, wenn

  • der Verkäufer Privatmann ist, also kein professioneller Händler. (Wäre er Profi könnte sich der Käufer auf sein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz berufen.)
  • der vermeintliche Spaßbieter bei eBay NICHT selbst Opfer einer vorangegangenen Phishing-Attacke auf das eBay-System geworden ist.
    (Siehe dazu auch Phishing-Attacken)

Die Gerichte folgen mehrheitlich der Gutachtermeinung, dass das eBay-Passwortsystem derzeit nicht ausreichend sicher genug sei, um jeglichen Missbrauch auszuschließen.)


Tipps:

Einmal mehr zeigt dieses Urteil, wie wichtig es ist, dass man seine persönlichen Daten (insbesondere aber Passworte etc.) nicht an Dritte weitergeben sollte. Auch das Abspeichern aller sensiblen Informationen und Daten auf dem eigenen Computer (PC oder Laptop), die Dritte missbräuchlich nutzen könnten, ist sehr gefährlich und sollte tunlichst vermieden werden. Ja selbst so genannte Daten-Tresore auf der Festplatte des eigenen Computers, die angeblich narrensicher sein sollen, können geknackt werden.

Leichtfertig handelt aber auch, wer seine Passwörter auf einem der heute weit verbreiteten Datensticks in der Tasche mit sich herumträgt. So vorteilhaft die kleinen Speicher auch immer sein mögen, sensible Daten gehören da nicht drauf. Leicht gleitet so ein Ding, häufig genug sind das echte Handschmeichler, aus der Hosentasche. Die darauf enthaltenen empfindlichen Daten auszulesen, verlangt keinerlei Hacker-Spezialkenntnisse; das bekommen selbst Computer-Neulinge mit im Netz frei verfügbarer Hacker-Sofortware ohne große Mühe oder Zeitaufwand hin.


Stichworte:
eBay, Spaßbieter, Rücktritt Kaufvertrag Phishing Passwort

Autor: Matthias-Josef Zimmermann
       

 

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