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Fernabsatzverträge - Informationspflichten des Anbieters und Widerrufsrecht des Kunden

Kaufverträge werden heutzutage zunehmend mit Hilfe von so genannten Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Fernkommunikationsmittel in diesem Sinne sind Kommunikationsmittel, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mail sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Die Besonderheit solcher Verträge besteht darin, dass es bei Vertragsabschluss nicht zu einer physischen Begegnung zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt. Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsschluss zu sehen und zu prüfen. Grundlage seiner Vertragsentscheidung sind lediglich die Informationen, die ihm vom Unternehmer auf technischem Wege übermittelt worden sind.

Gefahren für den Kunden bestehen auch bei der Zahlung des Kaufpreises. Weil in der Regel die bestellte Ware per Nachnahme geliefert wird, ist der Kaufpreis bar an die Transportperson zu zahlen. Aber Vorsicht: Der Kunde muss die Leistung per Nachnahme nur dann akzeptieren, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Gefahr bei der Nachnahme besteht darin, dass erst nach der Zahlung die Möglichkeit besteht, die Ware auf etwaige Mängel zu untersuchen.

Die Rechtsstellung des Verbrauchers bei so genannten Fernabsatzverträgen sind in den §§ 312b bis 312d BGB geregelt. Dabei bedient sich der Gesetzgeber der klassischen Schutzinstrumente: er unterwirft den Unternehmer gewissen Informationspflichten und räumt dem Kunden ein Widerrufsrecht ein.

So muss der Unternehmer den Verbraucher unter anderem über:

  • seine Identität und Anschrift,
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Preis der Ware,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten und
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung
    informieren.

Verstößt der Unternehmer gegen seine Informationspflichten, kann dies Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten begründen.

Und auch über sein Widerrufsrecht muss der Verbraucher belehrt werden. Dem Kunden steht nämlich das Recht zu, seine Bestellung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Es genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Einer Begründung bedarf der Widerruf nicht; es reicht auch aus, wenn die Ware einfach fristgemäß zurückgeschickt wird. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit der Belehrung über den Widerruf zu laufen.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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