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Zur Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses im Kaufvertrag

Ist die Kaufsache mangelhaft, so stehen Ihnen als Käufer insbesondere folgende Sachmängelansprüche zu:

  • Nachbesserung (Nachbesserung oder Nachlieferung,
  • Rücktritt vom Kaufvertrag,
  • Minderung des Kaufpreises,
  • Schadensersatz.

Im Kaufvertrag schließt allerdings der Verkäufer häufig die Ihnen als Käufer zustehenden Sachmängelansprüche aus oder beschränkt diese Ansprüche. Häufig geschieht dies in Grundstückskaufverträgen und beim Verkauf gebrauchter Waren (im Kaufvertrag ist in diesem Fall die Formulierung "gekauft wie gesehen" gebräuchlich). Der vertragliche Ausschluss bzw. die Einschränkung Ihrer Sachmängelansprüche ist aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Auf eine entsprechende Vereinbarung kann sich der Verkäufer aber dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Kaufsache übernommen hat. Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er in Kenntnis des Mangels Ihre Unkenntnis bewusst ausnutzt. Ist der Ausschluss der Haftung des Verkäufers oder die Beschränkung seiner Haftung unwirksam, so stehen Ihnen die Sachmängelansprüche wieder zu.

Eine wichtige Besonderheit gilt beim Verbrauchsgüterkauf. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist im Kaufvertrag jede zu Ihrem Nachteil in Bezug auf Ihre Sachmängelansprüche getroffene Regelung unwirksam. Damit stehen Ihnen als Verbraucher in jedem Fall alle gesetzlich geregelten Sachmängelansprüche (mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs) unabhängig von einem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss oder einer Haftungsbeschränkung zu. Beim Kauf gebrauchter Sachen darf der Unternehmer allerdings die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränken.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           16. September 2004

 

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