Neben den dem Käufer beim Kauf einer mangelhaften Sache zustehenden Sachmängelansprüchen können ihm auch Rechte aus einer ihm gegenüber abgegebenen Haltbarkeitsgarantie zustehen.
Mit der Haltbarkeitsgarantie garantiert der Verkäufer oder der Hersteller einer Sache, dass diese für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Gesetzlich muss die Kaufsache lediglich beim Gefahrübergang frei von Mängeln sein. Für später entstehende Mängel haftet der Verkäufer nicht; sie gehen zu Lasten des Käufers. Das Problem in der Praxis besteht häufig darin, ob ein nach Monaten deutlich werdender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Diese Frage lässt sich im Falle einer Garantie leichter klären. Im Falle einer Garantie besteht nämlich die Vermutung, dass dies der Fall ist. Der Verkäufer muss dann diese Vermutung entkräften, indem er beweist, dass die Sache vom Käufer unsachgemäß behandelt oder von einem Dritten beschädigt worden ist.
Für den Inhalt der Garantie, das heißt, welche Beschaffenheitsmerkmale durch sie erfasst werden, ist die Garantieerklärung maßgebend. Gleiches gilt für ihre Geltungsdauer; diese kann durch einen Zeitraum bestimmt sein, aber auch beispielsweise durch die Kilometerleistung eines Autos. Ist der Beginn der Garantiefrist nicht festgelegt, so ist im Zweifel auf die Übergabe der Sache an den Käufer abzustellen. Die Garantieerklärung kann sich auch aus einschlägigen Werbeaussagen des -> Verkäufers oder Herstellers ergeben.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich sein. Sie muss
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers
enthalten.
Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird aber nicht dadurch berührt, dass die genannten Anforderungen nicht erfüllt werden.
Ist der Garantiefall eingetreten, so stehen dem Käufer die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat; das kann der Verkäufer oder der Hersteller sein. Welche Rechte der Käufer im Einzelfall hat, ergibt sich also nicht aus dem Gesetz, sondern ausschließlich aus dem Inhalt der Garantieerklärung. Gleichwohl stehen dem Käufer auch die gesetzlichen Sachmängelansprüche des Kaufrechts zu; die gesetzlichen Rechte bleiben ihm also in jedem Fall erhalten, während ihm durch die Garantie nur zusätzliche Rechte oder dieselben Rechte unter erleichterten Bedingungen eingeräumt werden.
Beispiel: Der Verkäufer gibt dem Käufer auf die verkaufte Videokamera drei Jahre Garantie und räumt ihm bei einem auftretenden Sachmangel Nachbesserung und Minderung ein. Wenn nach zweieinhalb Jahren ein Mangel auftritt, kann der Käufer diese rechte gegen den Verkäufer geltend machen. Er steht damit immer noch besser als nach dem Gesetz, das ihm wegen der Verjährung in diesem Fall keine durchsetzbaren Ansprüche einräumen würde.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist |