Diese Seite drucken
zurück


Neues Kaufrecht - Seit 1. Januar 2002 gelten neue gesetzliche Regelungen

In Zukunft kann sich ein Kunde darauf verlassen, dass die Aussagen in Werbung und Prospekten auch gelten.

Beispiel: Herr Glotz, Herr Schmidt und das "3-Liter-Auto": Die Firma Töff-Töff baut ein neues Kfz-Modell, das nach der technischen Beschreibung normalerweise 4 Liter Benzin verbrauche, in günstigen Fällen aber auch mit 3 Litern auskomme. Um den Verkauf weiter zu steigern, lässt sie Hochglanzbroschüren drucken und Werbespots im Fernsehen laufen, in denen es als "3-Liter-Auto" angepriesen wird. Davon beeindruckt, kauft Herr Glotz bei Herrn Schmidt, seinem Töff-Töff-Vertragshändler, ein solches Auto. Schon nach dem ersten Tanken stellt er enttäuscht fest, dass es nicht nur 3 Liter, sondern fast 4 Liter Benzin verbraucht. Herr Glotz ärgert sich. Er geht zu Herrn Schmidt und will das Auto zurückgeben, um sich ein sparsameres Modell eines anderen Herstellers zu kaufen.

Nach bisherigem Recht konnte sich Herr Schmidt damit herausreden, dass jeder wissen muss, dass in der Werbung übertrieben wird und man nicht alles glauben kann, was irgendwo steht. Er darf darauf hinweisen, das es nur darauf ankommt, was tatsächlich im Vertrag und in der technischen Beschreibung steht; und weil da von einem "3-Liter-Auto" nichts steht, kann Herr Glotz auch keine Ansprüche geltend machen.

Das neue Recht gibt Herrn Glotz das Recht, das Auto zurückgeben, denn er kann sich gegenüber dem Verkäufer Schmidt auf die Aussagen von Töff-Töff in den Werbespots und den Hochglanzbroschüren berufen. Wenn dort ein "3-Liter Auto" angepriesen wird, dann muss es auch ein 3- Liter-Auto sein, darf also auch nur so viel Benzin verbrauchen.

In Zukunft kann ein Kunde auf einer Reparatur bestehen, wenn er etwas Kaputtes gekauft hat. Er muss sich nicht länger mit Umtausch oder Minderung begnügen.

Beispiel: Der Kunde ist König: Klaus freut sich darüber, dass er bei seinem Fahrradhändler Schmidt das letzte gelbe Herrenfahrrad kaufen konnte. Als er abends damit losfährt, stellt er fest, dass das Licht nicht funktioniert, weil der Dynamo kaputt ist. Da ihm das Fahrrad sonst aber sehr gut gefällt, bittet er Herrn Schmidt, den Dynamo auszutauschen.

Nach bisherigem Recht kann Klaus von Herrn Schmidt die Reparatur des Fahrrades nicht verlangen. Er kann das Fahrrad nur zurückgeben oder mit Herrn Schmidt über einen Preisnachlass verhandeln und das kaputte Fahrrad behalten. Dann muss er allerdings selbst reparieren oder einen neuen Dynamo aus eigener Tasche bezahlen.

Unser neues Recht gibt Klaus den Anspruch, dass der kaputte Dynamo repariert wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer von Klaus gesetzten Frist, kann er das Fahrrad auf Kosten von Herrn Schmidt woanders reparieren lassen. Natürlich kann Klaus das Rad auch zurückgeben und sich sein Geld zurückgeben lassen oder das Rad behalten und einen Preisnachlass verlangen. Kurz: Er kann frei wählen, was ihm am liebsten ist.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.