Ein Darlehensvertrag kann vom Darlehensgeber und von Ihnen als Darlehensnehmer ordentlich und außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.
Für eine ordentliche Kündigung ist von Bedeutung, ob für die Rückzahlung des Darlehens ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart ist oder nicht. Ist für die Rückzahlung des Darlehens kein fester Zeitpunkt vereinbart, kann der Darlehensvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden; im Darlehensvertrag kann eine andere Frist vereinbart werden. Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden.
Ist für die Rückzahlung des Darlehens ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so hängt die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung durch Sie als Darlehensnehmer davon ab, ob ein fester oder ein variabler Zinssatz vereinbart ist.
- Falls für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, so können Sie nur dann ordentlich kündigen, wenn entweder die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit abläuft (die Kündigungsfrist beträgt ein Monat) oder wenn nach Gewährung eines Verbraucherdarlehens, das nicht durch ein Grundpfandrecht abgesichert ist, sechs Monate verstrichen sind (die Kündigungsfrist beträgt drei Monate) oder wenn 10 Jahre nach Empfang des Darlehens abgelaufen sind (die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate).
- Einen Darlehensvertrag mit variablem Zins können Sie jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Diese gesetzlichen Regelungen über die ordentliche Kündigung können nicht zu Ihrem Nachteil im Darlehensvertrag abbedungen werden.
Fristlos können Sie als Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit einer Festzinsvereinbarung und grundpfandrechtlicher Sicherung kündigen, wenn "Ihre berechtigten Interessen dies gebieten". Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache haben (z.B. Verkauf des Grundstücks wegen Krankheit, Ehescheidung). Liegt ein berechtigtes Interesse vor, können Sie den Darlehensvertrag frühestens sechs Monate nach dem vollständigen Empfang des Darlehens mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung haben Sie dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (so genannte Vorfälligkeitsentschädigung).
Wenn für die Rückzahlung des Darlehens ein bestimmter Zeitpunkt vorgesehen ist, ist der Darlehensgeber während der festen Vertragslaufzeit zur ordentlichen Kündigung nicht berechtigt.
Fristlos kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag nur kündigen, wenn in Ihren Vermögensverhältnissen oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine so wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, dass der Rückerstattungsanspruch gefährdet ist. Indizien dafür können z.B. verzögerte Rückzahlungen oder Zwangsvollstreckungen gegen Sie sein.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist März 2004 |