Das Leasing ist gesetzlich nicht geregelt, weist aber Parallelen zum Mietvertrag auf. An einem Leasingvertrag sind regelmäßig drei Personen beteiligt: 1.) der Leasingnehmer, 2.) der Leasinggeber und 3.) der Verkäufer (bzw. Hersteller/Lieferant).
Im Regelfall bestehen beim Leasing zwei Vertragsverhältnisse: Zunächst erwirbt der Leasinggeber die Leasingsache vom Verkäufer; mit diesem schließt er einen Kaufvertrag. Danach kommt der eigentliche Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zur Gebrauchsüberlassung dieses Gegenstands zustande.
Der häufigste Fall des Leasing ist das Finanzierungs-Leasing. Hier spielt der Leasinggeber die Rolle eines Kreditgebers. Der Vertrag läuft über eine bestimmte Zeit und ist während einer Grundlaufzeit nicht kündbar. Das von Ihnen als Leasingnehmer in der Grundlaufzeit insgesamt zu zahlende Entgelt entspricht den Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie dem Gewinn des Leasinggebers. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Leasinggeber von der Haftung für Sachmängel der Leasingsache freigestellt. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber seine Sachmängelansprüche gegenüber den Lieferanten an den Leasingnehmer ab. Als Leasingnehmer haften Sie für den Untergang und die Beschädigung der Sache. Sie haben auch die Kosten der Wartung und der Instandhaltung der Sache zu tragen.
Die Pflichten im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer richten sich nach dem geschlossenen Leasingvertrag.
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Danach ist der Leasinggeber verpflichtet, Ihnen als Leasingnehmer den Gebrauch der Sache zu überlassen. Gemäß den Vereinbarungen im Leasingvertrag sind Sie als Leasingnehmer im Regelfall zur Instandhaltung der Leasingsache verpflichtet. Seine Haftung für Mängel der Leasingsache hat der Leasinggeber regelmäßig durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Das ist zulässig, beim Kfz-Leasing gilt das jedoch nur, wenn Ihnen als Leasingnehmer für den Fall des völligen Verlustes und der erheblichen Beschädigung ein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt wird, das aber mit einer Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung eines Ausgleichs verbunden sein kann.
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Als Leasingnehmer sind Sie verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten zu zahlen. Kommen Sie Ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nach, ist der Leasinggeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Leasinggeber kann jedoch im Falle der Kündigung nicht alle noch ausstehenden Zahlungen verlangen; eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre unwirksam. Er hat allerdings Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die von Ihnen als Leasingnehmer veranlasste Kündigung entstanden ist. Dieser umfasst den entgangenen Gewinn, den der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung erzielt hätte. Ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung entstandene Vorteile (z.B. Neuvermietungserlöse oder Verkaufserlöse) muss er sich jedoch anrechnen lassen.
Auf einen Finanzierungs-Leasingvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden verbraucherschützende gesetzliche Regelungen Anwendung:
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Der Vertrag bedarf der Schriftform; andernfalls ist er nichtig.
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Als Leasingnehmer steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, das innerhalb der Widerrufsfrist durch eine ordnungsgemäße Widerrufserklärung ausgeübt werden muss.
Autor: Dr. Otto Bretzinger, Jurist und Journalist 19.01.2006 |