Diese Seite drucken
zurück


Haftungsausschluss des Autoverkäufers ist nicht immer zulässig

Und wenn diese Grenzen überschritten werden, dann haftet der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss für alle Mängel an dem Auto mit der Folge, dass der Käufer das Auto entweder zurückgeben kann, den Kaufpreis mindern oder sogar Schadensersatz wegen des Mangels verlangen kann.

Häufig erfolgt der Ausschluss der Gewährleistung für Mängel an einem Auto in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Und weil diese der Käufer beim Abschluss des Kaufvertrags häufig gar nicht zur Kenntnis nimmt, ist er dann überrascht, wenn ihn der Verkäufer im Schadensfall auf diese für ihn ungünstige Rechtslage hinweist.

Der Käufer eines Neuwagens sollte aber in diesem Fall den Gewährleistungsausschluss zunächst auf seine Zulässigkeit überprüfen. So ist beispielsweise eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, in der der Verkäufer seine Haftung für Mängel an dem Auto völlig ausschließt.

Und unzulässig ist auch eine Klausel, durch die dem Käufer im Falle des Auftretens eines Mangels nur ein Recht auf Reparatur eingeräumt ist, er aber nicht gleichzeitig zur Rückgabe des Autos oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt ist, wenn diese Reparatur fehlschlägt.

Auch für Eigenschaften des Fahrzeugs, die der Verkäufer eines Neuwagens dem Käufer zusichert, hat der Verkäufer auf jeden Fall einzustehen. Wenn also der Verkäufer dem Käufer zusichert, dass das Auto steuerbefreit ist, dann kann er seine Haftung für diese Zusicherung nicht einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder ausschließen.        

Und auch der Haftungsausschluss in einem Kaufvertrag außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt gewissen Grenzen. Wenn etwa der Verkäufer eines Gebrauchtwagens schon beim Vertragsabschluss wusste, dass der Wagen einen Motorschaden hat, dann kann er nicht wirksam seine Haftung für Mängel an dem Fahrzeug im Kaufvertrag ausschließen.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.