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Irreführende Werbung berechtigt zum Vertragsrücktritt

Im Mittelpunkt der unlauteren Beeinflussung des Kunden steht die Irreführung über Waren und Leistungen. Im Alltag ist dabei zunächst die Vorspiegelung qualitativer Eigenschaften eines Produkts von Bedeutung; Angaben wie „Markenqualität“ oder „Spitzenerzeugnis“ sollen ein Produkt von der Masse vergleichbarer Produkte abheben. Allerdings darf von „Markenqualität“ nur gesprochen werden, wenn es sich tatsächlich um Markenware handelt. Und ein „Spitzenerzeugnis“ muss zu der Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten Waren dieser Gattung gehören.

Die Kaufentscheidung des Kunden wird auch dann in unlauterer Weise beeinflusst, wenn der Verkäufer irreführende Angaben über den Preis des Produkts macht. Schlagworte wie „Fabrik-Preis“, „Discountpreis“ oder „sensationell preisniedrig“ sind natürlich bestens geeignet, die Käufer anzusprechen. Auch in diesen Fällen sind jedoch der Werbung enge Grenzen gesetzt. So sind beispielsweise unbestimmte Preisangaben wie „bis zu 40% herabgesetzt“ nur dann zulässig, wenn das gesamte beworbene Sortiment im Preis herabgesetzt, der genannte Höchstsatz erreicht und nicht  nur ein unbedeutender Teil des Gesamtangebots zum Höchstsatz angeboten wird.

Jede Form der Irreführung gibt dem Kunden das Recht, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Und dieses Recht darf dem Kunden auch nicht vertraglich oder durch das „Kleingedruckte“ genommen werden. Auch die Verschlechterung oder Zerstörung des gekauften Produkts können das Rücktrittsrecht des Kunden nicht verhindern. In jedem Fall muss aber das Rücktrittsrecht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt sechs Monate nach dem Kauf.

 

Wichtiger Hinweis:

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