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Käufer hat Schadensersatzanspruch bei Lieferverzug

Franziska F. hatte sich so auf ihr neues Auto gefreut. Jetzt wurde ihr vom Autohändler lapidar mitgeteilt, dass sich die Lieferung um voraussichtlich sechs bis acht Wochen verschieben wird.

Briefe dieses Inhalts werden von Händlern häufig verschickt, wenn sie wegen zu großer Nachfrage oder wegen Problemen bei der Produktion zugesagte Liefertermine nicht einhalten können. Dabei können sie regelmäßig auf die Gutmütigkeit ihres Kunden vertrauen. Allerdings muss man als Käufer eine verspätete Lieferung nicht ohne weiteres hinnehmen. Wenn nun mal ein Liefertermin vereinbart worden ist, dann ist der auch für den Verkäufer verbindlich. Und wenn dieser nicht termingerecht liefert, dann stehen dem Käufer Ansprüche zu; so hat der unter anderem das Recht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm wegen der verspäteten Lieferung entsteht. Wenn der Käufer allerdings diese Rechte geltend machen will, dann muss er beim Lieferanten die Lieferung anmahnen. In der Mahnung muss der Verkäufer aufgefordert werden, nunmehr unverzüglich zu liefern. Nicht erforderlich ist, dass vom Verkäufer eine neue Frist für die Lieferung gesetzt wird; aber in dem Mahnschreiben muss auf jeden Fall zum Ausdruck kommen, dass es für den Verkäufer nachteilige Folgen haben wird, wenn die Lieferung ausbleibt. Weil der Käufer gegebenenfalls beweisen muss, dass er den Verkäufer gemahnt hat, sollte die Mahnung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Nach der Mahnung kann der Käufer dem Lieferanten den Schaden in Rechnung stellen, der ihm wegen der verspäteten Lieferung entstanden ist. Zu dem so genannten Verspätungsschaden gehören beispielsweise Anwaltskosten oder die Kosten für Mahnschreiben, nachdem der Verzug eingetreten ist. Auch die durch verspätete Lieferung verursachten Aufwendungen zählen zum Verspätungsschaden, so zum Beispiel die Aufwendungen für einen Mietwagen bei verspäteter Lieferung des bestellten Autos.

Schadensersatz ohne vorherige Mahnung kann der Käufer vom Verkäufer bei verspäteter Lieferung ausnahmsweise dann verlangen, wenn ein fester Liefertermin vereinbart worden ist. Das ist aber nur der Fall, wenn als Leistungszeit unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt ist. Und das wäre aber beispielsweise nicht der Fall, wenn als Liefertermin "vier Wochen nach Abruf" vereinbart wäre. In diesem Fall wäre also eine Mahnung auf jeden Fall erforderlich.

 

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