Diese Seite drucken
zurück


Verbraucherschutz beim Abzahlungskauf

Der Abzahlungskauf ist ein Kaufvertrag, in dem Sie sich als Käufer verpflichten, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten.

Um Sie vor den Gefahren allzu großer Verlockungen durch die erleichterte Finanzierungsmöglichkeit und vor dem Eingehen unüberlegter Verpflichtungen zu bewahren, sieht das Gesetz als Schutzmaßnahme besondere Aufklärungs- und Widerrufsrechte vor.

Für den Abzahlungskauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden teilweise die gesetzlichen Regelungen über das Verbraucherdarlehen Anwendung: Das bedeutet, dass der Vertrag der Schriftform bedarf und Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, Ihr Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden; dieses Recht kann nur durch Rücksendung der Ware oder durch ein Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.

Das gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen eine Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden oder bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der 2-Wochen-Frist genügt es, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abgesendet haben. Unbeachtlich ist also der Zeitpunkt, an dem Ihre Widerrufserklärung dem Empfänger zugeht.

Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss; diese Frist gilt jedoch nicht, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist.  Bei der Lieferung von Waren  beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Ihr Widerruf muss durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen. Aus der Widerrufserklärung muss sich ergeben, dass Sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen wollen; das Wort "Widerruf" muss nicht verwendet werden. Sie müssen den Widerruf nicht begründen; allerdings muss aus Ihrer Widerrufserklärung die Person hervorgehen, die den Widerruf erklärt.

Die Widerrufserklärung müssen Sie in Textform oder durch Rücksendung der Ware vornehmen; auf keinen Fall ist es also ausreichend, wenn Sie den Widerruf mündlich erklären.

Für den Abschluss des Kaufvertrags über einen Abzahlungskauf schreibt das Gesetz zum Zwecke der Preisklarheit einen bestimmten Mindestinhalt vor.

Angegeben sein müssen insbesondere

  • der Barzahlungspreis,
  • der Teilzahlungspreis,
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
  • der effektive Jahreszins,
  • ggf. die Kosten einer Versicherung, die in einigen Fällen der Käufer im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abzuschließen hat.

Fehlen diese Mindestangaben, ist der Vertrag nichtig. Der Mangel wird aber behoben und der Abzahlungskauf ist dann gültig, wenn Ihnen der Unternehmer die Sache übergibt oder die Leistung erbringt. Bei Nichtangabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Fehlt der Barzahlungspreis, gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis.

Erfüllen Sie vorzeitig Ihre Verbindlichkeiten aus dem Abzahlungskauf, so vermindern sich der Teilzahlungspreis sowie die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           11.03.2005

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.