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Verbrauchsgüterkauf: Käufer erfährt besonderen gesetzlichen Schutz

Besonderer gesetzlicher Schutz für den Käufer beim Verbrauchsgüterkauf

Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag, bei dem der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer sein muss. Für den Verbrauchsgüterkauf enthält das Gesetz gegenüber dem Kaufvertragsrecht besondere Regelungen, die weitgehend dem Schutz des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Käufer dienen.

  • So muss bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Garantieerklärung einfach und verständlich sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

  • Jede zum Nachteil des Verbrauchers im Kaufvertrag in bezug auf seine Sachmängelansprüche getroffene Regelung ist unwirksam.  Damit stehen dem Verbraucher in jedem Fall (mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs) alle gesetzlich geregelten Sachmängelansprüche unabhängig von einem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss oder einer Haftungsbeschränkung zu.

  • Beginn und Dauer der Verjährung von Sachmängelansprüchen können im Kaufvertrag abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist jedoch eine Verkürzung der Verjährung bei neuen Sachen auf höchstens zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen bis auf ein Jahr zulässig.

  • Während nach dem Kaufvertragsrecht für den Fall, dass auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersandt wird, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs bereits dann auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer die Ware zum Beispiel an den Spediteur übergeben hat, geht beim Verbrauchsgüterkauf auch im Versendungsfall diese Gefahr nicht schon mit der Auslieferung an die zur Versendung bestimmte Person, sondern erst mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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