Schlüsselworte: Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers, Haftung des Verkäufers, Sachmangel, Beschaffenheit einer Sache, Eigenschaften einer Sache, Werbung, Aussagen in der Werbung, Irreführung des Verbrauchers, Sachmängelansprüche
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer dafür, dass die Kaufsache keinen Sachmangel hat. Mangelhaft ist die gekaufte Sache dann, wenn sie bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Beschreibt der Verkäufer vor oder beim Vertragsabschluss die Eigenschaften der verkauften Sache, so werden diese zum Inhalt der Vereinbarung.
Wer zum Beispiel "Bauland" kauft, darf also von der Bebaubarkeit des Grundstücks ausgehen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer ein "Autoradio für einen VW Golf" kauft; in diesem Fall darf er von der Einbaubarkeit in den fraglichen Autotyp ausgehen.
Zur Beschaffenheit einer Sache gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Derjenige, der seiner Kaufentscheidung derartige öffentliche Äußerungen zugrunde legt, darf also auf die inhaltliche Richtigkeit vertrauen. Wird also zum Beispiel für ein Fernsehgerät mit der Eigenschaft "hervorragende Bildqualität" geworben, dann muss sich das gekaufte Gerät an dieser Werbeaussage messen lassen. Andernfalls kann der Käufers Sachmängelansprüche (z.B. Beispiel Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Bei überzogenen Aussagen in der Werbung, die nicht selten zur Irreführung des Verbrauchers führen, kann also der Käufer seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Ausnahmsweise haftet der Verkäufer für Werbeaussagen von Dritten nicht, wenn er die Äußerung des Herstellers nicht kannte und auch nicht kennen musste. Allerdings kann von ihm erwartet werden, dass er sich - soweit möglich und zumutbar - über fremde Werbung hinsichtlich der von ihm verkauften Produkte informiert. |