Da ist Vorsicht angesagt: Wer seinen ebay-Namen einem Dritten ausleiht, haftet für alle Rechtsgeschäfte des Leihnehmers und die daraus entstandenen Schäden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehemann seinen ebay-Namen inklusive des Passwortes an seine Ehefrau weitergegeben. Diese hatte daraufhin unter eben diesem ebay-Namen Marktenartikel verkauft, die eindeutig billige Kopien, bzw. Fälschungen waren. Für diese Markenrechtsverletzungen hat der Ehemann nun gerade zu stehen, weil er sich nicht darum gekümmert habe, was da unter seinem Namen verkauft werden sollte, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil fest.
Welche Vorsichtsmaßnahmen (Kontrolle/Überprüfung) der Leihgeber zu treffen habe, beschrieb das Gericht so: Der Beklagte hat seinen eBay-Account „xyz“ seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, unter seinem eBay-Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Es lag damit in seinem Interesse, sich in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Waren über seinen Account versteigert werden. Notfalls hätte er dies durch die Kontrolle seines Accounts erreichen können. Der Beklagte könne sich jedenfalls nicht auf den Standpunkt zurückziehen, er habe nicht gewusst, welche Waren seine Ehrfrau versteigert, er hafte auf jeden Fall.
Stichworte: Überlassung eines ebay-Namen Online Auktion ebay-Account Haftung unseriöse Rechtsgeschäfte Plagiate Markenrechtsverletzung Internet
Autor: Matthias-Josef Zimmermann
Datum: 07.11.2006
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 13.06.2005 Az.: 6 W 20/05) |