Der Kläger hatte ein Fahrzeug erworben, bei dem sich später erhebliche Verschleißmängel an der Lenkung und den Stoßdämpfern zeigten. Damit war der Erwerber jedoch überhaupt nicht einverstanden, hatte man ihm doch versprochen, dass das Fahrzeug “in Ordnung” sei und damit nach seiner Auffassung die Mängelfreiheit garantiert. Er wollte daher den Vertrag rückgängig machen und klagte, als sich der Verkäufer weigerte.
Doch weder Amts- noch Landgericht entschieden zu Gunsten des Klägers. Denn nach Auffassung der Saarbrückener Richter (Aktenzeichen 2 S 59/99) könne eine “so allgemeine Zustandsbeschreibung” unter Privaten nicht als vertragliche Zusicherung gewertet werden, zumal auch die schriftliche Vereinbarung das Gegenteil aussage. Darüber hinaus könne dem Verkäufer nicht bewiesen werden, er habe die Mängel “arglistig verschwiegen”. |