Im vorliegenden Fall haben Verkäufer und Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vertrag mit dieser Formulierung abgeschlossen. Als der Käufer später Mängel am Wagen bemerkte, wollte er den Verkäufer dafür haftbar machen. Dieser weigerte sich jedoch unter Hinweis auf den Vertrag.
Das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 6 U 46/97) entschied, dass selbstformulierte Verträge zwischen Laien nicht am gleichen Maßstab zu messen seien wie vorgedruckte Formularverträge im professionellen Kfz-Handel. Es müsse daher ermittelt werden, was die Parteien bei Vertragschluss mit dieser Formulierung beabsichtigt hatten. Dabei kamen die Richter zu dem Schluss, die Formulierung lasse den Willen beider Parteien erkennen, die Haftung für alle nicht sichtbaren Mängel auszuschließen. Deswegen müsse der Verkäufer nun auch nicht mehr für Mängel des verkauften Gebrauchtwagens haften. |