Ein Privatmann hatte seinen neuen VW-Passat über die web-Seite eines Unternehmens, welches im Internet auch für Privatpersonen Auktionen durchführt, angeboten. Einen Mindestpreis gab er dabei nicht an, jedoch die Erklärung, er nehme das höchste Angebot an.
Bei Auktionsende lag das höchste Gebot bei 26.350,00 DM, weit unter dem Listenpreis. Der Anbieter war nicht bereit, dem Höchstbieter das Fahrzeug zu diesem Preis zu verkaufen. Die folgende Klage des Ersteigerers hatte vor dem Bundesgerichtshofes nun endgültig Erfolg. Der Kaufvertrag sei danach wirksam per "Mausklick" zu Stande gekommen. Die abgegebene Willenserklärung, er nehme das höchste Gebot an, habe individuellen Charakter, obwohl sie vom Auktionsveranstalter vorformuliert gewesen sei. BGH VIII ZR 13/01 |