Der Kläger hatte auf einer Urlaubsreise in der Türkei Teppiche im Wert von rund 14.000 DM erworben, er leistete er eine Anzahlung in Höhe von 1.000 DM. Einen Tag später hatte der Mann allerdings kein Interesse mehr an der Ware und erklärte der Verkäuferin deshalb, dass er die Teppiche nicht mehr haben wolle und mit sofortiger Wirkung vom Kaufvertrag zurücktrete. Damit war diese allerdings nicht einverstanden und forderte stattdessen gegen Lieferung den restlichen Kaufpreis.
Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 21 U 48/99) entschied, denn der Urlauber sei nicht wirksam vom Kauf zurückgetreten. Da der Kauf seine engste Verbindung zum türkischen und gerade nicht zum deutschen Recht aufweise, finde das Haustürwiderrufsgesetz mit seinen besonderen Schutzvorschriften keine Anwendung. |