Der Antragsteller begehrt von einer Brauerei Schadenersatz mit der Begründung, dass er seit nunmehr 17 Jahren das von der Brauerei hergestellte Bier konsumiert habe und dadurch alkoholkrank geworden sei. Durch einen entsprechenden Gefahrenhinweis wäre er von dem übermäßigen Alkoholkonsum abgehalten worden.
Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe verweigert, die Beschwerde war erfolglos. Dem Antragsteller steht danach kein Anspruch aus Produkthaftung nach §§ 823, 847 BGB zu. Die Instruktionspflicht (Pflicht vor Produktgefahren zu warnen) erstreckt sich danach nicht auf Risiken, die jedem Verständigen einleuchten und über die der Verbraucher die sicherheitsrelevanten Informationen kenne. Quelle: NJW 2001, 1654 - OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2001-9 W 23/00 |