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Wissenswertes über Prozesskosten:
  • Neben den eigentlichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können noch anfallen: Sachverständigengebühren, Zeugenauslagen, Nebenklagekosten, Gebühren von Verwaltungsbehörden, Korrespondenzanwaltsgebühren, Schiedsgerichtskosten, Vollstreckungskosten, Kautionszahlungen bei Verfahren im In- und Ausland usw.
  • Gerichte und Anwälte werden nur bei Zahlung eines Kostenvorschusses tätig, der gewöhnlich zwei volle Gebühren beim Rechtsanwalt und neuerdings drei volle Gebühren bei Gericht beträgt.
  • Wer ein Prozess verliert, hat die entstandenen Kosten ganz oder teilweise - je nach Ausgang des Verfahrens - zu bezahlen. Zu erstatten sind die eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten des Prozessgegners und die Gerichtskosten. (Ausnahme: In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht hat jede Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens).
  • Ist der Prozessgegner mittellos, muss die gewinnende Partei die eigenen Anwaltskosten und, falls sie selbst die Klage eingereicht hat, auch die Gerichtskosten tragen.
  • Vergleiche werden häufig so abgeschlossen, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten übernimmt.
  • Die Höhe der Gebühren und Kosten richtet sich in Zivilprozessen nach dem Streitwert (Gegenstandswert) und in Strafprozessen nach Umfang und Art des Verfahrens sowie der verhängten Strafe.
  • Da der Prozessausgang oft von Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen abhängt und deshalb meist ungewiss ist, muss man zunächst immer mit der Zahlung aller Kosten rechnen.

 

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