Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache beauftragt werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtsuchenden Person Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung zu gewähren wäre. Danach hat jede Person Anspruch auf Hilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Beratungskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Allerdings hat die hilfebedürftige Person ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Der Anspruch auf Beratungshilfe setzt auch voraus, dass dem Rechtsuchenden keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen. Hat also die rechtsuchende Person Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) oder einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine Organisation, deren Mitglied sie ist (z.B. Mieterverein), so kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn es ihr zumutbar ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen. Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Der Rechtsuchende kann sich also zum einen in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat einholen, zum anderen kann er sich vertreten lassen.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechts
(z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, Scheidungs- und Unterhaltssachen, Versicherungsangelegenheiten, Erbstreitigkeiten, nachbarliche Streitigkeiten),
- des Arbeitsrechts
(z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
- des Verwaltungsrechts
(z.B. Sozialhilfe, Bausachen, Abgabenrecht, Schulrecht),
- des Sozialrechts
(z.B. Rentenrecht, Arbeitslosenversicherung, Versorgungsangelegenheiten),
- des Verfassungsrechts
(z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzung).
Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte gewährt. Sie kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einem Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das zuständige Amtsgericht. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.
Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Dem Rechtsanwalt steht gegen den Rechtsuchenden eine Gebühr von 10 EUR zu. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn sie die rechtsuchende Person nur schwer aufbringen kann. Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig. |