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Unzulässige Inkassogebühren in Mahn- und Vollstreckungsbescheiden

Wenn der Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsbescheid klingelt, ist alles möglich:
Lohn- und Kontenpfändung und auch auf Dinge von Wert darf der berüchtigte Kuckuck geklebt werden. Mit dem Mahnverfahren will der Gläubiger schnell und billig an sein Geld kommen. 8 Millionen Mal werden jedes Jahr Mahn- und Vollstreckungsbescheide von deutschen Gerichten verschickt. Aber nur jeder zehnte wehrt sich dagegen. Dabei liegt es am Schuldner, gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen.

Wenn der Mahnbescheid kommt, ist noch zwei Wochen lang Zeit, Widerspruch einzulegen. Die notwendigen Formulare schickt das Gericht gleich mit. Wenn Widerspruch eingelegt wird, kommt es zu einem richtigen gerichtlichen Verfahren. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, hat das Nachsehen. Denn dann kommt der Vollstreckungsbescheid. Allerdings besteht auch jetzt noch eine Frist von zwei Wochen, um dagegen Einspruch einzulegen. Wird diese Frist versäumt, stellt der Gerichtsvollzieher in der Regel den Vollstreckungsbescheid zu und will dann auch gleich Geld.

Wer sich gegen den Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid wehren will, sollte Fehler vermeiden. Widerspruch bzw. Einspruch kann nur beim Gericht eingelegt werden. Es reicht nicht, mit dem Gläubiger, seinem Rechtsanwalt oder dem lnkassounternehmen zu telefonieren. Wer krank oder verreist war und deshalb nicht fristgemäß Widerspruch oder Einspruch einlegen konnte, kann bei Gericht die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Und wenn Eheleute als Schuldner genannt werden, obwohl nur einer der Ehepartner die Schulden gemacht hat, sollte immer Widerspruch eingelegt werden. Ein Teil-Widerspruch kann sich gegen Inkassogebühren im Mahnbescheid lohnen. Die Inkassokosten werden zwar von manchen Gläubigern, insbesondere von Versandhäusern und Mobilfunkanbietern, auf dem Mahnbescheid mit notiert, sie sind aber in der Regel nicht gerechtfertigt.

Wer aber nur um Zeit zu gewinnen, Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegt, schneidet sich letztlich ins eigene Fleisch. Denn dadurch entstehen Kosten, für die der Schuldner aufkommen muss, wenn sich die Forderung des Gläubigers als berechtigt erweist.

 

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