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Wissenswertes über Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Was ist Beratungs- und Prozesskostenhilfe?

In welchen Bereichen kann beraten werden?

Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe?

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Worin besteht die Prozesskostenhilfe (PKH)?

Was ist zu tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Ein Beispiel
Was ist Beratungs- und Prozesskostenhilfe?

Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen niedrig sind, haben Sie Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

  • Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Zum Beispiel bei Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter.
  • Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwaltes bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Etwa bei einem Ehescheidungsverfahren. Auch die Gerichtskosten entfallen entweder ganz oder können ratenweise abgezahlt werden.

Beides gibt es für (fast) alle Rechtsgebiete und in allen Bundesländern. Die Ausnahmen: Beratungshilfe kann nicht in Anspruch nehmen, wer seinen Wohnsitz in Bremen oder Hamburg hat. Dort gibt es öffentliche Rechtsauskunftsstellen.

In welchen Bereichen kann beraten werden?

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten:

  • des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs-, Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht);
  • des Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses);
  • des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög, Bausachen, Abgaben und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen und Zivildienstrecht);
  • des Sozialrechts (z.B. Versorgungsangelegenheiten, in Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung);
  • des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).

Beratungshilfe wird darüber hinaus gewährt für andere Rechtsgebiete, auf die im Gesamtzusammenhang mit einer Beratung in Angelegenheiten der o.g. Rechtsgebiete einzugehen ist.

Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so kann man sich zwar beraten lassen, erhält jedoch nicht Vertretung oder Verteidigung.

Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe?

Die Gewährung der Hilfe richtet sich  nach dem Einkommen und dem Vermögen.

Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dort dem für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Das Amtsgericht gewährt - soweit möglich - selbst diese Hilfe.

Ansonsten stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine/n Rechtsanwalt/in eigener Wahl aufsuchen. der nimmt das weitere in die Hand.

Man kann den Rechtsanwalt auch unmittelbar aufsuchen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und bitten, den schriftlichen Antrag nachträglich zu stellen.

Bei der Beratungshilfe fallen 10 EUR Eigenanteil an.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Wenn man von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit ist, bzw. in welchen Fällen eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht, ist hier dargestellt.

Einzusetzendes Einkommen Monatsrate von
bis zu 15 EUR 0 EUR
50 EUR 15 EUR
100 EUR 30 EUR
150 EUR 45 EUR
200 EUR 60 EUR
250 EUR 75 EUR
300 EUR 95 EUR
350 EUR 115 EUR
400 EUR 135 EUR
450 EUR 155 EUR
500 EUR 175 EUR
550 EUR 200 EUR
600 EUR 225 EUR
650 EUR 250 EUR
700 EUR 275 EUR
750 EUR 300 EUR
über 750 EUR 300 EUR zuzüglich des 750 EUR übersteigenden Teils des einzusetzendes Einkommens

Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehöre insbesondere auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (z.B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.

Worin besteht die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die ggf. dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.

Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten. Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit wird z.B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15 EUR beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen berechnet: Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung) und Werbungskosten abgezogen. Weiter werden abgesetzt:

  • Freibeträge von jeweils 353 EUR für die Partei und Ihren Ehegatten sowie von 248 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind ;
  • ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 140 EUR  für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist (variabel), die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) in voller Höhe,
  • evtl. weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung). 

Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.

Was ist zu tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss. Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z.B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.
Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt wird beigeordnet:

  • wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen beim Familiengericht (Amtsgericht) oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof.
  • wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Ein Beispiel

Ein alleinverdienender Familienvater mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern verdient netto 1500 EUR. Für Miete zahlt er 400 EUR, für Ratenkredit 180 EUR und Versicherungs- und Beitragsleistungen von 100 EUR.

Abzuziehen sind davon die Freibeträge für den Vater 353 EUR, die Ehefrau 353 EUR und zwei Kinder à 248 EUR = 496 EUR - Kindergeld + 140 EUR - Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige (variabel, je nach Einkommen) +368 EUR (Miete) + 92 EUR (Ratenkredit).

Bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1700 EUR würde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden.

 

Wichtiger Hinweis:

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