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Kündigung des Reisevertrags
Kündigung des Reisevertrags kommt in Betracht, wenn die Reise wegen eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine von ihm bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird.

 

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