Wegen erheblicher Kostensteigerungen sehen wir uns leider gezwungen, den Reisepreis um 10 % zu erhöhen.“ Briefe dieses Inhalts verursachen beim Kunden regelmäßig einen gehörigen Schrecken. Der Reiseveranstalter bezieht sich lapidar auf seine Reisebedingungen, in denen er sich vorbehalten hat, gegebenenfalls den Reisepreis zu erhöhen. Aber aufgepasst: Nicht jede nachträgliche Preiserhöhung ist zulässig.
Zunächst einmal ist eine nachträgliche Preiserhöhung - gleich aus welchen Gründen - nicht zulässig, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem Reiseantritt weniger als vier Monate liegen. Und selbst dann, wenn dieser Zeitraum länger als vier Monate ist, ist eine Preiserhöhung nur aus drei Gründen möglich, und zwar wegen einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der Wechselkurse. Andere Umstände wie etwa eine Steigerung der Hotelkosten darf der Reiseveranstalter nicht an den vertraglich schon gebundenen Kunden weitergeben.
Falls die Preiserhöhung 5 % übersteigt, hat der Kunde die Wahl, die Preiserhöhung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Er kann aber auch vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn dieser in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle des Rücktritts muss der Reiseveranstalter den vom Kunden bereits gezahlten Reisepreis ohne jeden Abzug zurückerstatten.
Unter keinen Umständen darf der Reiseveranstalter eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor Reisebeginn verlangen. Ist also das Erhöhungsverlangen des Veranstalters dem Kunden nicht spätestens am 21. Tag vor der Abreise zugegangen, kann die Preiserhöhung auf keinen Fall mehr rechtlich durchgesetzt werden. |