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"Traumstrand" hat rechtlich nichts zu bedeuten

Bei der Buchung einer Pauschalreise kommt dem Katalog oder Prospekt eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Die Beschreibung des Urlaubsorts und des Hotels und natürlich die Fotos sind die wesentlichen Faktoren, nach denen der Kunde seine Reise auswählt.

Beim Studieren der Reise- und Urlaubskataloge sollte man aber immer eines nicht vergessen: Solche Kataloge haben für den Reiseveranstalter auch Werbecharakter. Deshalb muss man als Kunde die verbindliche Prospektbeschreibung von unverbindlichen werbemäßigen Anpreisungen unterscheiden können.

Immer dann, wenn in Katalogen und Prospekten Reiseziele mit Attributen umschrieben werden, die der Gefühlswelt zuzuordnen sind, ist deren Aussagewert und rechtliche Verbindlichkeit gleich Null. Der Begriff ”Traumstrand” sagt lediglich, dass ein Strand vorhanden ist. Begriffe wie ”Inselparadies”, ”Sonneninsel” oder ”Paradies unter Palmen” dürfen den Kunden nicht beeindrucken. Dagegen sind Katalogmitteilungen zum Reisepreis und Angaben zu Lage und Ausstattung des Hotels ebenso verbindlich wie zu Verpflegung im Hotel und zu Sport- und Unterhaltungsangeboten. Entsprechen diese Angaben im Katalog nicht den Gegebenheiten vor Ort, kommen für den Reisenden Gewährleistungsansprüche in Betracht.

Ähnlich wie die Arbeitgeber in Zeugnissen für die Beurteilung von Mitarbeitern bedient sich die Reisebranche bei der Beschreibung ihrer angebotenen Leistungen in den Prospekten einer eigenen Sprache. Das ”Hotel in Strandnähe” liegt nicht unmittelbar am Strand, sondern nur in der Nähe, was durchaus eine Wegstrecke von 1 bis 2 km bedeuten kann. Und bei einem Hotel in “verkehrsgünstiger Lage” darf man davon ausgehen, dass man an einem Verkehrsknotenpunkt wohnt und rund um die Uhr mit Verkehrslärm rechnen darf.

 

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