Für viele von uns ist der Urlaub zu Ende, unter Umständen aber nicht der Ärger, den man im Urlaub mit dem Reiseveranstalter hatte. Der eine oder andere muss sich nämlich jetzt noch mit dem Reiseveranstalter herumschlagen, weil er wegen Reisemängel den Reisepreis mindern, einen Teil des gezahlten Reisepreises also wieder zurück haben will. Wer allerdings seinen Ärger im Urlaub in bare Münze verwandeln will, muss sofort nach seiner Rückkehr aktiv werden.
Alle Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich festgelegten Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Das festgelegte Reiseende ist der Tag, an dem die Reise unter normalen Umständen enden sollte; in der Regel also der Ankunftstag zu Hause.
Der geltend gemachte Anspruch muss ausreichend deutlich gemacht werden. Es reicht nicht aus, sich allgemein über das schlechte Essen oder den mangelnden Service zu beklagen. Man muss ganz konkret benennen, welchen Mangel man beklagt und was man vom Reiseveranstalter erwartet. Eine Festlegung auf die Höhe des Anspruchs ist allerdings nicht erforderlich.
Ansprüche sollten grundsätzlich schriftlich geltend gemacht werden. Rechtlich ist das zwar nicht notwendig, aber sicher ist sicher. Der Brief sollte möglichst per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Die Monatsfrist, um Ansprüche geltend zu machen, muss von der Verjährungsfrist unterschieden werden. Die Verjährungsfrist läuft sechs Monate nach dem festgelegten Reisende ab. Wenn die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter fristgerecht geltend gemacht wurden, wird diese Sechs-Monats-Frist solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ab dann läuft sie wieder weiter. Damit wird ausgeschlossen, dass Reiseveranstalter durch verzögerte Reklamationsbearbeitung eine Verjährung herbeiführen können.
Die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche muss der Reiseveranstalter nicht begründen. Er muss lediglich klarstellen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handelt.
Häufig ist es so, dass der Reiseveranstalter dem Kunden einen Gutschein anbietet, damit das Problem aus der Welt ist. Auf einen solchen Gutschein braucht sich der Kunde nicht einlassen. Wer sich mit einem Gutschein nicht zufrieden geben will, sollte dem Veranstalter schreiben, dass der Gutschein nicht akzeptiert wird und man eine Erstattung des Geldes erwarte. Den Gutschein sollte man dann einfach wieder zurückschicken. Der Veranstalter darf zwar einen Gutschein anbieten, er muss jedoch gleichzeitig darauf hinweisen, dass er bereit ist, den Wert auch auszubezahlen. |