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Zur Verbindlichkeit einer Tischreservierung

Wie sind Tischreservierungen in Restaurants und Speisewirtschaften rechtlich zu beurteilen? Handelt es sich um einen unverbindlichen Service des Restaurants und insoweit rechtlich um ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis? Oder liegt ein Vorvertrag vor, der den Gast verpflichtet, einen Bewirtungsvertrag mit dem Gastwirt abzuschließen? Oder ist gar schon ein Bewirtungsvertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen?

Um eine verbindliche Reservierung handelt es sich in jedem Fall dann, wenn der Gast im Restaurant bestimmte Speisen zu einem festen Preis und für eine konkret vereinbarte Zeit bestellt (z. B. Hochzeitsessen). In diesem Fall geht das Landgericht Hamburg vom Abschluss eines Vorvertrags aus. Deshalb muss der Wirt Abbestellungen nicht mehr akzeptieren. Er behält seinen Anspruch, das heißt er muss, wenn die Reservierung nicht wahrgenommen wird, so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Bewirtung durchgeführt worden wäre. Der Wirt darf also aus der Absage keinen finanziellen Nachteil haben.

Der rechtliche Bindungswille des Gastes fehlt aber im Falle einer vagen Bestellung (z. B. Tischbestellung für ca. 4 Personen um ca. 20.00 Uhr).  In diesem Fall verpflichtet sich der Gast nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg nur, zum vereinbarten Zeitpunkt zu erscheinen und grundsätzlich ein Menü einzunehmen. Dies gelte insbesondere auch, wenn der Gast weiß, dass infolge der begrenzten Räumlichkeiten vorwiegend mit Vorbestellungen gearbeitet werde. Insoweit habe auch der Gastwirt ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Reservierung. Bei der Vorbestellung eines Tisches stehe jedoch gar nicht fest, was und wie viel der Gast verzehren werde. Unter diesen Umständen entschied das Gericht, dass dem Wirt auch im Falle einer Tischreservierung kein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbestellens eines Menüs zustehe.

Dagegen billigt das Landgericht Kiel dem Wirt einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) in Höhe des Vertrauensschadens zu, wenn die Reservierung nicht in Anspruch genommen wird. Wenn der Wirt mit Rücksicht auf die Reservierung mit dem Erscheinen der Gäste rechnen konnte und eventuell sogar Vorbereitungen traf, wird dem Wirt der Ersatz des Schadens zugebilligt, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf das Erscheinen der Gäste vertraute und deshalb für eine angemessene Zeit den Tisch reserviert hat. Nur wenn der Wirt ohne das schuldhafte Verhalten des Gastes einen Bewirtungsvertrag mit einem anderen geschlossen hätte (was konkret nachzuweisen wäre) würde zum Vertrauensschaden auch der aus diesem Vertrag entgangene Gewinn gehören.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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