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| Reisen und Ärger ohne Ende |
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 | | | Was kann der Urlauber tun, um Enttäuschungen von vornherein zu vermeiden? | |  | | | Der Urlauber sollte sich klarmachen, dass Prospekte zwar verbindlich sind, jedoch auch eine Art Werbung darstellen, die sich eines bestimmten Vokabulars bedienen. In den Katalogen und Prospekten der Reiseveranstalter finden sich Beschreibungen des Ferienortes, des Hotels und der sonstigen Leistungen, die der Umgangssprache entnommen sind, jedoch etwas anderes beinhalten, als man meinen könnte. Hier einige Beispiele:
- "Zentrale Lage"/"Verkehrsgünstige Lage":
Hinter dieser Beschreibung scheint sich nichts Negatives zu verbergen, gleichwohl ist dies die gängige Umschreibung für Verkehrslärm in der Umgebung des Hotels.
- "In der Nähe des Airports" – "In der Nähe des Flughafens" – "Der internationale Flughafen befindet sich in der Nähe":
Das Hotel liegt in der Einflug- bzw. Abflugschneise eines Flughafens; Flugbetrieb Tag und (evtl.) Nacht.
- "Natürlicher - naturbelassener Strand":
Der Strand wird sich selbst überlassen sein. Sie müssen damit rechnen, am Strand Abfall, wie z.B. auch Flaschenglasscherben und ähnliches vorzufinden. Sehr oft ist diese Umschreibung ein Hinweis auf einen Strand, in dessen unmittelbarer Nähe Abwasserzuläufe ins Meer führen.
- "Beheizbarer Swimmingpool":
Zwar sind die technischen Voraussetzungen für die Beheizung des Badewassers vorhanden, doch will der Veranstalter nicht garantieren, dass das Wasser tatsächlich erwärmt wird.
- "Die Einrichtung der Zimmer ist freundlich und zweckmäßig":
Die Wände sind eventuell nur gekalkt; der Fußboden gekachelt. Die Zimmer erinnern an den Komfort einer Jugendherberge. Eine zweckmäßige Einrichtung ist also eher etwas für solche Reisende, die genügsam sind. |  |  | | |  | | | Jedes Jahr berichtet die Presse über Konkurse von Reiseveranstaltern, die vom Urlauber zwar den Reisepreis kassiert haben, das Geld aber nicht an ihre Vertragspartner wie z.B. Hotels oder Fluggesellschaften weiter geleitet haben. Muss der Urlauber in einem solchen Fall befürchten, ein zweites Mal zur Kasse gebeten zu werden? | |  | | | Jeder Reiseveranstalter ist seit einigen Jahren schon nach dem Gesetz verpflichtet, dem Urlauber bei der Bezahlung des Reisepreises den Sicherungsschein auszuhändigen. In diesem Sicherungsschein garantiert Ihnen eine Bank oder Versicherung dafür, dass die Reise auch zu Ende geführt wird, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich in Konkurs (Insolvenz) fallen sollte. |  |  | | |  | | | Einmal angenommen, der Urlauber ist mit seiner Reise nicht zufrieden. Bei welchen Mängeln hat er überhaupt ein Recht, Geld vom Reisepreis zurückzufordern? | |  | | | | Kleinere Unannehmlichkeiten, wie geringfügige Verspätungen, Staub, etwas Lärm, kleinere Wartezeiten beim Essen, nicht ganz so komfortable Einrichtung wie in Deutschland usw. muss der Reisende entschädigungslos hinnehmen. Man darf bei alledem nicht deutsche Verhältnisse auf das Ausland übertragen, weil dort andere Kategorien von Komfort und Standard vorherrschen. Man muss einfach das landestypische akzeptieren. Andernfalls hätten wir auch im Ausland deutsche Verhältnisse und würden kaum den Reiz einer anderen Kultur spüren und genießen. Hier gilt der Satz: "andere Länder, andere Sitten" in ganz besonderem Maße. |  |  | | |  | | | Man hört so oft, dass Urlauber bei Unzufriedenheit mit ihrer Reise sogar noch ein Geschäft machen können. Was ist damit gemeint? | |  | | | | Man meint damit, dass dem Urlauber, der erhebliche Mängel hinnehmen muss, natürlich einen Teil vom bezahlten Reisepreis zurückfordern kann und zwar vom Reiseveranstalter. |  |  | | |  | | | Was muss der unzufriedene Reisende tun, damit er einen Teil seines Reisepreises zurückerhält? | |  | | | Hier eine Checkliste:
- Mangel dem Veranstalter melden, Zeugen nennen, um Abhilfe bitten: Entweder der Reiseleitung oder dem Veranstalter direkt. Wem man Meldung machen muss, steht meist im Katalog in den AGB (sogenanntes Kleingedrucktes).
- Wird keine Abhilfe geleistet, ist Selbstabhilfe möglich. Besser man hält durch und wartet, bis der Urlaub zu Ende ist.
- Zu Hause angekommen, per Einschreiben mit Rückschein dem Veranstalter stichwortartig die Mängel schildern und einen bestimmten Geldbetrag zurückverlangen (wichtig!). Aber Vorsicht: Ein schriftlicher „Meckerbrief“ bringt kein Geld.
- Fristen beachten: Alle Ansprüche (aus §§ 651 c - f BGB) müssen innerhalb einer sogenannten Ausschlussfrist von einem Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Diese geltend gemachten Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab Reiseende.
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