Kündigung des Reisevertrages wegen Mängel der Reise:
Der Reisende bestimmt gegenüber dem Veranstalter zunächst selber eine angemessene Frist zur Abhilfe. Der Bestimmung bedarf es nicht, wenn:
- Abhilfe unmöglich ist,
- Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird,
- besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Kündigung besteht.
Ausschlussfrist:
Ansprüche wegen Mängeln der Reise muss der Reisende innerhalb 1 Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Verjährungsfrist:
Ansprüche des Reisenden verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. |