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Form für Mängelanzeige bei Reise ist nicht vorgeschrieben

Wenn die Reiseleistung des Reiseveranstalters mangelhaft ist, so können Sie als Reisender insbesondere folgende Rechte geltend machen:

  • Abhilferecht,
  • Selbstabhilfe,
  • Minderung des Reisepreises,
  • Schadensersatz,
  • Kündigung des Reisevertrags.

Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Diese Rechte können Sie aber nur dann geltend machen, wenn Sie den Reisemangel am Urlaubsort angezeigt haben. Über die Pflicht zur Anzeige der Mängel müssen Sie in der Reisebestätigung oder im Prospekt vom Reiseveranstalter unterrichtet werden.

Eine Form ist für die Mängelanzeige nicht vorgeschrieben, sie darf auch nicht durch Allgemeine Reisebedingungen festgelegt werden. Die Mängelanzeige muss alsbald nach Auftreten des Reisemangels erfolgen. Sie muss gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden, der in der Regel durch die örtliche Reiseleitung vertreten wird.

Zwar genügt eine mündliche Mängelanzeige, gleichwohl wird empfohlen, zusammen mit der örtlichen Reiseleitung ein Mängelprotokoll zu erstellen. In der Regel werden diese Protokolle von der Reiseleitung mit dem Vermerk "zur Kenntnis genommen" abgezeichnet. Darin ist nicht die Anerkennung des von Ihnen geltend gemachten Reisemangels zu sehen; ein derartiges Mängelprotokoll belegt aber, dass die im Protokoll aufgeführten Reisemängel angezeigt und der Reiseleitung damit bekannt waren.

In Ausnahmefällen können Sie die Reisemängelrechte auch ohne vorherige Mängelanzeige geltend machen. So ist insbesondere die Mängelanzeige entbehrlich, wenn Abhilfe nicht möglich ist oder der Mangel dem Reiseveranstalter bereits vor Reiseantritt bekannt war.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           16.09.2004
 

 

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