Kommt der Reiseveranstalter bei einem Reisemangel dem Verlangen des Reisenden, den Mangel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nach, so kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Auf die Notwendigkeit der Abhilfefrist hat der Reiseveranstalter den Reisenden in der Reisebestätigung oder im Reiseprospekt hinzuweisen.
Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, nach der Schwere des Reisemangels und nach der Reisedauer. Entbehrlich ist die Fristsetzung, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist (z.B. wenn kein Ansprechpartner vor Ort erreichbar ist).
Die erforderlichen Kosten der Selbstabhilfe hat der Reiseveranstalter zu tragen. Der Reisende kann einen Vorschuss für seine Bemühungen verlangen (z.B. auf die bei der Suche nach einer neuen Unterkunft anfallenden Taxikosten) .
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 02.02.2005 |