Flugreisende, die wegen Überbuchung des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet den Fluggast im Falle eine Überbuchung über seine Rechte aufzuklären.
Zusammenfassend gelten folgende Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel, auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart, anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten etc.) müssen die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für Übernachtung etc.
- oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der nicht durchgeführten Beförderung).
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Nach einer ab 2005 wirksamen EU-Verordnung können folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden:
- Überbuchung eines Kurz- bis Mittelstrecken-Flug,
für Flüge bis 1.500 Kilometer 250 EUR und Flüge bis 3.500 Kilometer 400 EUR
- Langstreckenflug (= Flüge über 3.500 Kilometer), bei Überbuchung eines Langstreckenfluges stehen dem Fluggast eine Schadensersatzzahlung von 600 EUR zu. Wenn die Fluggesellschaft innerhalb von 4 Stunden einen gleichwertigen Ersatzflug besorgen kann, verringert sich der Schadensersatzanspruch.
Im Falle einer Flugüberbuchung suchen die Fluggesellschaften oftmals Freiwillige, die von ihrem gebuchten Flug zurücktreten und gewähren Entschädigungszahlungen, die oft über den gesetzlich zugesicherten Zahlungen liegen, diese Angebote sind allerdings von dem Fluggast genau zu überprüfen.
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18.01.2005 |