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Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung

1. Was ist die Frankfurter Tabelle?

2. Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft?

3. Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Verpflegung?

4. Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln im Transport?

5. Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln?

6. Wie ist die Tabelle zu benutzen?
zu 1. Was ist die Frankfurter Tabelle?
Die Tabelle wird von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt für die Berechnung von Reisepreisminderungen angewendet. Zwar ist sie für die Gerichte nicht verbindlich, gleichwohl kann sie als Richtschnur für Minderansprüche des Reisenden herangezogen werden.
zu 2. Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft?
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Unterkunft Abweichung vom gebuchten Objekt 0-25 je nach Entfernung
  Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15  
  Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) 5-10  
  Abweichende Art der Zimmer    
  a) DZ statt EZ 20  
  b) Dreibettzimmer statt EZ 25 Entscheidend ist, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt werden
  c) Dreibettzimmer statt DZ 20-25 Entscheidend ist, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammengelegt werden
  d) Vierbettzimmer statt DZ 20-30  
  Mängel in der Ausstattung des Zimmers    
  a) zu kleine Fläche 5-10  
  b) fehlender Balkon 5-10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
  c) fehlender Meerblick 5-10 bei Zusage
  d) fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 bei Buchung
  e) fehlendes (eigenes) WC 15  
  f) fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
  g) fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage/je nach Jahreszeit
  h) fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
  i) zu geringes Mobiliar 5-15  
  k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50  
  l) Ungeziefer 10-50  
  Ausfall von Versorgungseinrichtungen    
  a) Toilette 15  
  b) Bad/Warmwasserboiler 15  
  c) Stromausfall/Gasausfall 10-20  
  d) Wasser 10  
  e) Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
  f) Fahrstuhl 5-10 je nach Stockwerk
  Service    
  a) vollkommener Ausfall 25  
  b) schlechte Reinigung 10-20  
  c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10  
  Beeinträchtigungen    
  a) Lärm am Tage 5-25  
  b) Lärm in der Nacht 10-40  
  c) Gerüche 5-15  
  Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) 20-40 je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")
zu 3. Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Verpflegung?
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Verpflegung Vollkommener Ausfall 25  
  Inhaltliche Mängel    
  a) eintöniger Speisezettel 5  
  b) nicht genügend warme Speisen 10  
  c) verdorbene (ungeniesbare) Speisen 20-30  
  Service    
  a) Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15  
  b) lange Wartezeiten 5-10  
  c) Essen in Schichten 10  
  d) verschmutzte Tischwäsche 5-10  
  e) verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15  
  Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage
zu 4. Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln im Transport?
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Transport Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag und je weitere Stunde
  Ausstattungsmängel    
  a) niedrigere Klasse 10-15  
  b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10  
  Service    
  a) Verpflegung 5  
  b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5  
  Auswechslung des Transportmittels   der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
  Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel   Kosten des Ersatztransportmittels
zu 5. Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln?
Art der Leistung Mängel % Bemerkung
Sonstiges Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
  Fehlendes Hallenbad   bei Zusage
  a) bei vorhandenem Swimmingpool 10 soweit nach Jahreszeit benutzbar
  b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20  
  Fehlende Sauna 5 bei Zusage
  Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
  Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
  Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule 5-10 bei Zusage
  Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
  Fehlende Kinderbetreung 5-10 bei Zusage
  Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
  Verschmutzter Strand 10-20  
  Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 bei Zusage
  Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 je nach Ersatzmöglichkeit
  Fehlender FKK-Strand 10-20 bei Zusage
  Fehlendes Restaurant oder Supermarkt   bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
  a) bei Hotelverpflegung 0-5  
  b) bei Selbstverpflegung 10-20  
  Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
  Fehlende Boutique oder Ladenpassage 0-5 je nach Ausweichmöglichkeit
  Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges
  Fehlende Reiseleitung    
  a) bloße Organisation 0-5  
  b) bei Besichtigungsreisen 10-20  
  c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
  Zeitverlust durch notwendigen Umzug   anteiliger Reisepreis für
  a) im gleichen Hotel   1/2 Tag
  b) in anderes Hotel   1 Tag
zu 6. Wie ist die Tabelle zu benutzen?
  1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. 

  2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

    Ausnahmen:

    • Bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonders erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und Höchstprozentsatz um 50 % erhöht werden.

    • Bei Mängeln der Gruppe III entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

  3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beträge für Versicherungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen.

    • Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der Minderung zugrunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Absatz 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.

    • In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10 %) kann der Prozentsatz dem (anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.

    • Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem Hotelaufenthalt), ist die Minderung aus dem Gesamtreisepreis zu berechnen. Soweit einzelne Reiseteile betroffen sind, ist Ziffer 3 Punkt 1 entsprechend anzuwenden. 

  4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

    • Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

      Gruppe I    (Unterkunft)    50 %
      Gruppe II   (Verpflegung)  50 %
      Gruppe III  (Sonstiges)     30 %
      Gruppe IV  (Transport)      20 %

    • Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um 1/4 = 25 % und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 1/4 = 25 %. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

      Gruppe I    (Unterkunft)    62,5 %
      Gruppe II   (Verpflegung)  37,5 %
      Gruppe III  (Sonstiges)     30,0 %
      Gruppe IV  (Transport)      20,0 %

    • Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Position I/1) um 2/3 = 66,6 % und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 2/3 = 66,6 %. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

      Gruppe I    (Unterkunft)     83,3 %
      Gruppe II   (Verpflegung)   16,7 %
      Gruppe III  (Sonstiges)      30,0 %
      Gruppe IV  (Transport)       20,0 %

    • Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne Verpflegung) so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme von Position I/1) um 100 %; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100 % gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 30 %, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20 %.

  5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der Tabelle nach Ziffer 2 und über die in Ziffer 3 Punkt 1 vorgesehene Begrenzung auf den betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepreis ganz oder teilweise als nutzlose Aufwendung gemäß § 651 f Absatz 1 BGB erstattet werden.

    • Eine Kündigung nach § 651 e Absatz 1 BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20 % vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Absatz 2 Satz 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e II S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.

    • Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Absatz 1 BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene - erhebliche Mängel die Reise derart beeinträchtigt haben, dass eine Ersatzreise für den Reisenden notwendig ist.

    • Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden im Sinne des § 651 e Absatz 3 Satz 3 BGB, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorgelegen haben.

    • Im Rahmen dieser Ziffer 6 Punkt 1 - 3 bleiben die in Ziffer 4 Punkt 2 - 4 vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze außer Betracht.
Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           08. Juni 2004 - Aktualisiert: Okt. 2009


 

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