Gesetzlich ist jedem Reisenden das Recht eingeräumt, den Reisevertrag fristlos zu kündigen und die Reise abzubrechen, wenn durch besonders gravierende Mängel der Urlaub erheblich beeinträchtigt ist.
Nicht jeder Reisemangel berechtigt also zum vorzeitigen Reiseabbruch, sondern nur solche von einigem Gewicht, die eine Fortsetzung des Urlaubs objektiv unzumutbar machen. Im Regelfall wird ein erheblicher Mangel erst dann vorliegen, wenn der Reisepreis wegen des Mangels um mindestens 50 % gemindert werden könnte. So ist von den Gerichten eine Kündigung und der Abbruch des Urlaubs beispielsweise bei erheblichen Lärmbelästigungen (z.B. Hotelumbau) oder beim Gepäckverlust ab dem 4. Tag einer 14-tägigen Reise für berechtigt erachtet worden. Aber selbst wenn ein solcher erheblicher Reisemangel gegeben ist, ist formal die Kündigung erst zulässig, wenn dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist gesetzt wurde, dem Mangel abzuhelfen, und diese Frist ergebnislos verstrichen ist.
Die Kündigung bedarf keiner besonderen Form und auch keiner Begründung. Sie kann telefonisch, mit Fax oder schriftlich gegenüber der Reiseleitung, der Zentrale des Veranstalters oder auch nach Rückkehr gegenüber dem Veranstalter im Inland erklärt werden, wenn ein Ansprechpartner am Urlaubsort nicht erreichbar war.
Mit der Kündigung verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; der Urlaubsgast hat also Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
Statt dessen hat der Veranstalter einen Entschädigungsanspruch für die bisher erbrachten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die in Folge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden zurück zu befördern, sofern der Vertrag die Rückbeförderung beinhaltet hat. Die Rückbeförderung hat unverzüglich, gegebenenfalls mit einem Linienflug zu erfolgen. |