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Kündigung des Reisevertrages bei Terroranschlägen

Der Reisende kann die Reise ohne Anfall von Stornokosten kündigen, wenn für ihn durch höhere Gewalt bei der Reise eine schwerwiegende Gefährdung droht. Nicht immer stellen Terroranschläge einen Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt dar.

Einzelne Terroranschläge stellen keine höhere Gewalt dar, sondern gelten als allgemeines Lebensrisiko. Eine Gefährdung stellen Terroranschläge nur dann dar, wenn sie im Zusammenhang mit inneren Unruhen durchgeführt werden und weitere Anschläge zu befürchten sind.

Anhaltspunkte, die für das Vorliegen höherer Gewalt sprechen, sind:

  • die Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen in das betroffene Land
  • Einreisesperren an Flughäfen
  • die Schließung touristischer Besucherattraktionen

 

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