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Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind grundsätzlich maßgebend

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Werktage. Bei einer Verteilung der Arbeitstage von Montag bis Freitag führt das zu einem Anspruch von 20 Tagen Urlaub. Damit bleibt der gesetzlich geregelte Mindesturlaub weit hinter den tariflichen und einzelvertraglichen Regelungen zurück, die regelmäßig von 30 Tagen bezogen auf eine 5-Tage-Wochen ausgehen; das ergibt einen Jahresurlaub von 6 Wochen.
Wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche anmeldet, was allerdings die Ausnahme sein dürfte, darf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmen. In der Regel wird allerdings der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, wann er seinen Urlaub nehmen möchte. Dies geschieht entweder durch eine zum Beginn des Jahres umlaufende Urlaubsliste oder dadurch, dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag stellt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den gewünschten Urlaub erteilen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer den Vorrang verdienen.
Dringende betriebliche Belange können unter anderem sein Unterbesetzung im Betrieb wegen eines besonders hohen Krankenstandes oder wegen Kündigung anderer Mitarbeiter, unerwartet großer Arbeitsumfang wegen eines zusätzlichen Auftrags, besonders arbeitsintensive Zeit wegen der Eigenart der Branche (z.B. Weihnachten, Schlussverkauf), die Notwendigkeit eines Betriebsurlaubs.
Die Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer berechtigen den Arbeitgeber, den Urlaubswunsch abzulehnen, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann. Bei zwei oder mehr Urlaubsanträgen hat dann der Arbeitgeber abzuwägen, wessen Wunsch unter sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdient. In diesem Zusammenhang hat dann der Arbeitgeber unter anderem die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), die bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, das Alter und die Betriebszugehörigkeit, erstmaliger oder wiederholter Urlaub in diesem Kalenderjahr, die Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers (z.B. bei schwerwiegender Erkrankung) zu beachten.

 

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