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Informationspflichten des Reiseveranstalters

Stichworte: Informationspflichten des Reiseveranstalters/Reisebüros, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Inhalt der Reisebestätigung, Informationen im Reisevertrag, Zusatzinformationen über Firsten, Reiseveranstalter, Kündigungsmöglichkeit bei Mängeln.

Nach der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO) vom 14.11.1994 hat der Reiseveranstalter und sein vermittelndes Reisebüro dem Reisenden alle notwendigen Informationen für die Durchführung der Reise zu erteilen. Fehlende oder ungenügende Informationen berechtigen zur Minderung des Reisepreises (§ 651 d BGB) und, wenn Folgeschäden vorliegen, zum Schadensersatz (§ 651 f BGB).

Bevor der Reisende die Reise bucht, hat ihn der Reiseveranstalter über:

  • Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente,
  • gesundheitspolizeiliche Formalitäten, soweit diese Angaben nicht bereits in einem vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind,

zu unterrichten (§ 2 InfVO).

Der Reisevertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden kommt durch die Reisebestätigung zustande. Diese muss enthalten:

  • Angaben über den Reisepreis,
  • die Zahlungsmodalitäten,
  • das Transportmittel,
  • die Unterbringung,
  • die Mahlzeiten,
  • die Reiseroute,
  • gegebenenfalls eine Mindestteilnehmerzahl,
  • den endgültigen Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und Termine,
  • den Tag, die voraussichtliche Zeit und den Ort der Abreise und Rückkehr,
  • die inbegriffenen Nebenleistungen wie Besuche und Ausflüge,
  • eventuelle Preisänderungsvorbehalte.

Zusätzlich zu diesen auf den Vertragsinhalt bezogenen Angaben muss informiert werden über:

  • Name und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers,
  • den möglichen Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit,
  • die Obliegenheiten einer Mängelanzeige bei Reisemängeln,
  • eine Kündigungsmöglichkeit bei Mängeln,
  • die einzuhaltende einmonatige Ausschlussfrist und sechsmonatige Verjährungsfrist.

Rechtzeitig vor Beginn der Reise hat der Reiseveranstalter den Reisenden über Abfahrts- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen, über einen einzunehmenden Platz bei der Beförderung, über Name, Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Vertreters des Reiseveranstalters und einer sonstigen Stelle, die ihm bei Schwierigkeiten Hilfe leisten kann, zu informieren. Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei der Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.