Tabelle mit Schadenspositionen, die bei einem Unfall im Ausland vom Unfallverursacher zu ersetzen sind.
Wer unverschuldet bei einem Unfall im Ausland Schäden an seinem Fahrzeug erlitten hat, stellt bei der Regulierung oftmals fest, dass er seinen Schaden nicht in dem Umfange ersetzt bekommt, wie es bei einem Unfall in Deutschland gewesen wäre. Grund hierfür ist, dass jeweils das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Und die Rechtsordnungen in den einzelnen Ländern sind noch sehr unterschiedlich.
Die notwendigen Reparaturkosten werden noch durchweg in allen Ländern erstattet. Aber schon bei den Kosten für den Gutachter, der die Höhe des Schadens zu ermitteln hat, gibt es etliche Länder, in denen der Geschädigte diese Kosten nicht erstattet bekommt. Dies gilt ebenso für die Wertminderung. Bei den Mietwagenkosten findet in den meisten Ländern eine Erstattung nur statt, wenn das Fahrzeug für die Berufsausübung unbedingt erforderlich ist. Darunter fällt nicht die tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle. Der Nutzungsausfall wird nur in wenigen Ländern ersetzt. Auch müssen in einigen Ländern die Geschädigten die Kosten für den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt nicht tragen, selbst wenn der Unfallgegner den Unfall schuldhaft verursacht hat. Teilweise werden die Kosten nur dann erstattet, wenn der Geschädigte verletzt wurde oder der Haftpflichtversicherer die Regulierung unnötig hinausgezögert hat. Einzelheiten siehe in der Tabelle:
Welche Schäden werden im Ausland ersetzt? im PDF-Format zum downloaden (18 KB)
Letztlich muss ein Geschädigter auch damit rechnen, dass die Dauer der Unfallregulierung im Ausland teilweise sehr (manchmal auch sehr sehr) lange dauern kann.
Autor: Herr Hans-Peter Lahres Assessor jur. 30. Juni 2004 |