Endlich im Feriendomizil angekommen kann die Urlaubsfreude gleich wieder getrübt werden, wenn man kaputte Möbel, Schmutz, oder Ähnliches vorfindet. Bevor man allerdings aufgrund eines Reisemangels ein anderes Ferienhaus anmieten oder abreisen kann, muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reparatur eingeräumt werden.
In dem durch das Amtsgericht Ahrensburg entschiedenen Fall ging es um eine Geruchsbelästigung aus der Toilette eines Ferienhauses in Dänemark. Nachdem ein Handwerker keine Abhilfe schaffen konnte, reiste der Gast ab und verlangte von dem Vermieter die Rückzahlung des ursprünglichen Reisepreises. Die Klage des Gastes wurde abgewiesen, da ein erheblicher Mangel nicht beweisbar war. Außerdem hätte der Gast dem Vermieter eine Frist für die Behebung des Mangels setzen müssen, um wirksam den Reisevertrag kündigen zu können.
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