Wer mit einer anderen als der vereinbarten Fluggesellschaft zum gebuchten Urlaubsort befördert werden soll, kann vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nach Auffassung des Landgerichts Kleve auch für den Fall, dass sich der Reiseveranstalter innerhalb des Vertrages Leistungsänderungen vorbehalten hatte.
LG Kleve 6 S 120/01
Wer dennoch mit der anderen Fluggesellschaft mitfliegt, kann den Reisepreis mindern. Das Landgericht Lüneburg und das Amtsgericht Düsseldorf haben eine Preisminderung von 5 % zuerkannt.
LG Lüneburg 4 S 139/98
AG Düsseldorf 51 C 7830/95 |