Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Reisenden nach Abbruch ihrer Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik den gesamten Reisepreis zurückverlangten und weiter eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit begehrten, weil die Ferienanlage kurz nach ihrem Eintreffen durch einen Hurrikan weitgehend zerstört worden war und sie in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht wurden.
Der BGH bejahte eine Schadensersatzpflicht der Reiseveranstalter, wenn diese ihre Kunden nicht vor den Gefahren eines sich nähernden Hurrikans warnen. Dabei stellt eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 schon eine konkrete Gefährdung der Reisenden dar, welches die Reisenden auch zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.
BGH X-ZR 147/01 Urteil vom 15.10.2002 |