Urlauber können auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängel in einem Hotel haben, wenn sie die Reiseleitung nicht sofort informiert haben, weil diese die Mängel kannte oder keine Abhilfe zu erwarten war.
Ein Ehepaar hatte ein Hotel in Jordanien gebucht. Nach ihren Angaben war die als "First –Class" ausgeschriebene Unterkunft verdreckt und die Betten befleckt gewesen. Ferner hatten im Garten des Hotels Unrat und Speisereste gelegen. Allerdings hatten die beiden Urlauber ihren Reiseveranstalter vor Ort nicht über diese Umstände informiert. Als das Paar wieder zu Hause angekommen war, hatte es den Reiseveranstalter auf Schadenersatz verklagt und dem Gericht entsprechende Fotoaufnahmen vorgelegt. Der Reiseveranstalter dagegen hatte vor Gericht erklärt, das Hotel sei "sauber" und "hygienisch einwandfrei" gewesen. Außerdem hätte er vor Ort keine Beschwerden von dem Ehepaar erhalten. Die Richter des OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 16 U 60/00) befanden: Zwar sehe das Gesetz eine solche Mitteilungspflicht vor. Diese entfiele aber, wenn die Mängel der Reiseleitung entweder bereits bekannt gewesen seien oder keine Abhilfe zu erwarten gewesen sei. Vorliegend sei nicht auszuschließen, dass der Reiseleitung der Zustand des Hotels bekannt gewesen sei. Da die Kläger nur eine Nacht in dem Hotel verbrachten, sprach ihnen das Gericht eine Preisminderung von 60 % zu. |