Das Fehlen eines Animationsangebotes für Kinder stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, die ein Recht zur Kündigung und einen Entschädigungsanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit begründen würde. Es rechtfertigt lediglich eine 20 %-Minderung des Reisepreises.
OLG Nürnberg, Urteil vom 06.05.1999, -13 U 66/99- |