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| Strandentfernung |
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Weicht die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so hat der Reisende grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. In dem vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall waren im Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert. Tatsächlich waren es jedoch 600 m. Das Gericht kam zu einer Reisepreisminderung von 5 %. |  |  | | |
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