Verbraucher haben bei Überbuchung des Hotels Anspruch auf Entschädigung.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) lag folgender Fall zugrunde: Zwei Kunden buchten bei einem Reiseveranstalter einen zweiwöchigen Tauch- und Schnorchelurlaub auf den Malediven. Eine Woche vor Reisebeginn wurde ihnen vom Veranstalter mitgeteilt, dass ihr Hotel überbucht sei. Das angebotene Ersatzhotel auf einer anderen Insel lehnten die Reisenden ab, da diese Insel über kein Hausriff verfügte und somit zum Tauchen und Schnorcheln nicht geeignet war.
Nach der Entscheidung des BGH können Urlauber, die eine gebuchte Reise wegen der Überbuchung des Hotels nicht antreten, vom Veranstalter neben der Erstattung des Reisepreises auch eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises verlangen. Ein Ersatzangebot des Veranstalters muss der Reisende nur dann akzeptieren, wenn es, gemessen an seinen subjektiven Urlaubswünschen, als gleichwertig angesehen werden kann.
BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03 Kommentiert von Herrn Volkmar Brandt, Assessor jur. 13.01.2005 |