| Während eines Urlaubs (Pauschalreise) war ein elfjähriger Junge in einem zum Hotelkomplex gehörenden Swimmingpool ertrunken, nachdem er mit einem Arm in ein Ansaugrohr, das nicht durch ein eigenes Schutzgitter abgedeckt war, geraten war. Der Saugdruck war so stark gewesen, dass sich das Kind aus eigener Kraft nicht wieder hatte befreien können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Pflichtenkatalog eines Reiseveranstalters die Prüfung der Verkehrssicherheit seiner Pauschalreiseangebote. Der Veranstalter sei verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Dies gelte auch für einen inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Swimmingpool, zu dem eine besonders von Kindern gern genutzte Wasserrutsche gezählt werden müsse.
Handele es sich hier doch um eine Hoteleinrichtung, die zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehört. Dies gelte auch dann, wenn die Rutsche in der Hotelbeschreibung (Reisekatalog des Veranstalters) nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte.
Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen, stellten die Richter des Zehnten Zivilsenats des BGH fest. Dieser Prüfungspflicht war der Veranstalter nicht nachgekommen. Dieser hätte sich auf jeden Fall danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war, schrieben die Richter dem Veranstalter weiterhin ins Stammbuch.
Der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche übrigens ohne Baugenehmigung errichtet. Kläger waren die Angehörigen des Kindes. Mutter, Vater und die Brüder des Jungen, sie alle leiden an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert, hatten den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit dieser Hoteleinrichtung inkl. Swimmingpool zu überprüfen.
Hätte der seine Pflichten ernst genommen, wäre der Tod des Kindes vermeidbar gewesen. Zu den durch die dramatischen Umstände verursachten psychischen Beeinträchtigungen der Eltern und Geschwister hätte es nicht kommen müssen. Da deren Leid und die damit verbundenen seelischen Störungen so groß waren, hätten die Angehörigen einen Gesundheitsschaden erlitten. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 EUR (pro geschädigtem Familienmitglied) sei gegeben, stellten die Richter abschließend fest.
BGH, X. Zivilsenat, Urteil vom 18.07.2006, Az.: X ZR 142/05
Stichworte: BGH, Pauschalreise, Verkehrssicherung, Haftung, Unfall, Swimmingpool, Schmerzensgeld, Pflicht zur Prüfung der Sicherheit, Hotel, Verkehrssicherungspflicht
Autor: Matthias-Josef Zimmermann
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2006 |